Verband

Satzung des Verbandes der Immobilienverwalter Hessen e.V. 

§ 1 
Name, Gebiet, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr des Vereins  

  1. Der Verband führt den Namen:  Verband der Immobilienverwalter Hessen e. V. 
    Die übliche Abkürzung lautet:  VDIV Hessen e. V.  
  2. Das räumliche Tätigkeitsgebiet ist Hessen.  
  3. Sein Sitz ist in Neu-Isenburg.  
  4. Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Offenbach eingetragen. 
  5. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr eines jeden Jahres.

§ 2 
Zweck des Verbandes 

  1. Der Verband bezweckt unter Ausschluss von Erwerbsinteressen die gemeinschaftliche Wahrnehmung der beruflichen Interessen der in Hessen tätigen Mitglieder in wirtschaftlicher, wirtschaftspolitscher, bildungspolitischer und technischer Hinsicht.
    Der Verband gehört dem Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e.V., DDIV e.V., mit Sitz in Berlin an.
    Der Verband ist verpflichtet, die Daten seiner Mitglieder regelmäßig an den Dachverband zu übermitteln.  
  2. Seine Aufgaben sind insbesondere: 
    1. Die Beratung und Förderung seiner Mitglieder in berufsständischen Fragen und die Belange der Mitglieder in der Öffentlichkeit zu vertreten.
    2. Die Förderung des Berufszweiges des Immobilienverwalters durch Schaffung eines anerkannten Berufsbildes und Aufstellung von Leitlinien im Geschäftsverkehr. 
    3. Die Aufrechterhaltung der Berufsordnung für Immobilienverwalter. 
    4. Den Immobilieneigentümern die bestmögliche Betreuung in kaufmännischer und technischer Verwaltung durch qualifizierte Verwalter für ihre Immobilien zu empfehlen. 
    5. Einrichtung und Unterhaltung einer Fachbibliothek und eines Facharchivs mit Urteilsammlungen. 
    6. Veranstaltung und Durchführung von Bildungs-, Fachtagungen und Seminaren.
    7. Der Verband strebt den Gedanken- und Informationsausstausch mit anderen in Hessen vorhandenen Verbänden an. Eine bundesweite Einflussnahme soll möglichst durch die Zugehörigkeit zu einer Dachorganisation erfolgen.
    8. Der Abschluss von Verträgen mit Kooperationspartnern. Zu diesem Zweck werden die Daten der Mitglieder vom Verband u.a. auch für Werbezwecke an die Partnerunternehmen übermittelt. 

§ 3
Mitgliedschaft 

  1. Ordentliche Mitglieder können selbständige Einzelkaufleute und juristische Personen werden, die nachhaltig eine hauptberufliche oder überwiegende Tätigkeit als Immobilienverwalter ausüben. Auf Antrag können auch Mitglieder mit Sitz außerhalb von Hessen in den Verband aufgenommen werden. Hierzu sollte die Zustimmung des Landesverbandes des DDIV eingeholt werden , in dem der jeweilige Hauptsitz des Antragstellers liegt.
  2. Voraussetzung einer Mitgliedschaft ist die Vorlage einer Selbstauskunft, aus der Umfang und Art der Tätigkeit in der Wohnungswirtschaft, insbesondere die Zahl der verwalteten Einheiten, ersichtlich sind. Weiterhin ist die Gewerbeerlaubnis der zuständigen Behörde, der Nachweis über die Betriebshaftpflichtversicherungen sowie der Gewerbeschein/ HR-Auszug vorzulegen, dauerhaft aufrecht zu erhalten und zukünftig weiterhin auf Verlangen vorzulegen. Die Höhe der Versicherungssumme hängt wesentlich von der Größe des Umsatzes ab und beträgt bei der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mindestens € 500.000, zweifach maximiert pro Jahr (Stand: Makler- und Bauträgerverordnung ab 01.08.2018), ansonsten gemäß der gesetzlichen Grundlagen. Weitere Voraussetzungen für die Mitgliedschaft regelt die Satzungsergänzende Ordnung.
  3. Die Mitgliedschaft ist eine freiwillige.
  4. Der Verband hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Einzelheiten bestimmt die Beitragsordnung.
  5. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung an besonders verdiente Personen vergeben und ist beitragsfrei. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
  6. Der Antrag auf die Vergabe der Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorstand oder 25 Prozent der ordentlichen Mitglieder an die Mitgliederversammlung gestellt.
  7. Die Grundzüge der Verarbeitung von personenbezogenenen Daten sind in der Datenschutzrichtlinie in der jeweils geltenden Fassung festgelegt. Änderungen der Datenschutzrichtlinie werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen. 

§ 4
Aufnahme in den Verband

  1. Die Aufnahme in den Verband ist schriftlich zu beantragen.
  2. Dem Aufnahmeantrag ist die in § 3 Ziffer 2 bezeichneten Dokument beizufügen.
  3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich bei der Geschäftsstelle des Verbandes einzureichen. Sodann entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit über das Aufnahmegesuch. Der Aufnahmeantrag ist den Mitgliedern anschließend schriftlich oder durch Veröffentlichung im Mitgliederbereich der Hompage bekannt zu machen. Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung haben die Mitglieder die Möglichkeit zur Stellungnahme. Bedenken gegen die Mitgliedschaft sind durch die Mitglieder spätestens binnen vier Wochen ab Veröffentlichung an die Geschäftsstelle oder den Vorstand des Verbandes mitzuteilen.
  4. Die Geschäftsstelle teilt dem Antragsteller das Abstimmungsergebnis mit und fordert bei Aufnahme die in der Beitragsordnung festgelegten Gebühren von dem Antragssteller ein.
  5. Bei Widerspruch gegen das Aufnahmegesuch wird die Mitgliederversammlung angerufen, die abschließend über das Gesuch entscheidet. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist unanfechtbar. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
  6. Der Vorstand kann auch entscheiden, dass der Antragsteller für eine bestimmte Zeit eine vorläufige Mitgliedschaft erhält, bei der eingeschränkte Rechte des Aufgenommenen gelten. Die Einschränkungen unterliegen der satzungsergänzenden Ordnung. 

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen oder Ausschluss.

  1. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Erhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist möglich. Die Kündigung ist schriftlich der Geschäftstelle zu erklären.

    1. Die Mitgliedschaft einer Einzelfirma erlischt im Falle des Todes des Inhabers.
    2.  Bei juristischen Personen und Gesellschaften erlischt die Mitgliedschaft, wenn diese ihre Rechtsform ändern, ihr Vermögen als Ganzes auf ein anderes Unternehmen übertragen oder ihre Liquidation eingeleitet wird. Bei Veränderungen hat binnen einer Frist von 6 Monaten erklärt zu werden, dass die Mitgliedschaft bestehen bleiben soll, wobei für die Fortführung der Firma die Kriterien wie bei der Erstaufnahme nachweislich erfüllt sein müssen.
    3. Die Mitgliedschaft und deren Rechte ruhen für den Fall der Anordnung eines Insolvenzverfahrens. Währed des Ruhens darf das Mitglied das Logo nicht verwenden. Der Onlinezugang zum geschützten Bereich der Homepage wird gesperrt. Das Mitglied darf sich während des Ruhens der Mitgliedschaft nicht darauf berufen, Verbandsmitglied zu sein.
  2. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auf Antrag erfolgen.
    1. Wenn es der Satzung, den Beschlüssen der Verbandsorgane - inbesondere Verstöße gegen die Berufsordnung - oder in anderer Hinsicht den Zweck des Verbandes zuwiderhandelt, oder wenn es aus sonstigen Gründen für eine weitere Mitgliedschaft ungeeignet ist.
    2. Wenn es trotz erfolgter Mahnung die Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt.
  3. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Dem betroffenen Mitglied ist, vor der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied sodann unter Bekanntgabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
  4. Der Ausschließungsbeschluss ist sofort wirksam. Hiergegen ist kein Rechtsmittel möglich. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verband. Gezahlte Beiträge werden nicht erstattet. 

§ 6
Rechte der Mitglieder  

  1.  Alle ordentlichen Mitglieder können:
  2. An allen Einrichtungen und Leistungen des Verbandes teilnehmen und die Hilfe des Verbandes im Rahmen des Verbandszweckes in Anspruch nehmen.
  3. Die Beratung und Unterstützung in kaufmännischen, technischen und juristischen und steuerechtlichen Angelegenheiten in Anspruch nehmen.
  4. An den Mitgliederversammlungen teilnehmen, Anträge nach den hierfür gültigen Bestimmungen stellen und das ihnen zustehende Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen ausüben.
  5. 4. Auf ihren Geschäftsbriefen auf die Mitgliedschaft im "Verband der Immobilienverwalter Hessen e. V." hinweisen und das Verbandszeichen verwenden. 
  6. 5. Die ordentliche Mitgliedschaft ist Voraussetzung für die Übernahme eines Amtes/Mandats im Verband. Aus einer Mitgliedschaft heraus kann jedoch immer nur ein Mandat übernommen werden. Ausnahme ist die Wahl zum Delegierten, die zusätzlich zu einem ersten mandat erfolgen kann.
  7. Sonderegelungen bei vorläufigen Mitgliedschaften sind der Satzungsergänzenden Ordnung zu entnehmen.

§ 7
Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. Den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Verbandsorgane, insbesondere einer etwaigen Berufsordnung, Folge zu leisten.
  2. Bei ihrer beruflichen und geschäftlichen Tätigkeit, insbesondere im Wettbewerb, so zu handeln, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern und im Sinne der üblichen Wettbewerbsregeln zu handeln.
  3. Die nach der beschlossenen Beitragsordnung zu zahlenden Beiträge pünktlich zu entrichten. Die Fälligkeit der Beträge richtet sich nach der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung.
  4. An beruflichen Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen.
  5. Eine Vermögensschaden- und eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen und dauerhaft aufrecht zu erhalten. Ebenso ist das Bestehen eines Gewerbescheins/ HR-Auszug nachzuweisen und dauerhaft aufrecht zu erhalten. Diese Nachweise sind auf erstes Verlangen der Geschäftsstelle vorzulegen.
  6. Das Mitglied hat auf Anfrage in geeigneter Weise seine Verwaltungsbestände wahrheitsgetreu nachzuweisen.
  7. Sollte eine Person injegliche Ämter gewählt werden und sich danach herausstellen, dass es sich nicht um ein ordentliches Mitglied handelt, erlöschen alle diese Ämter mit dem Tag, am dem dies bekannt wird.
  8. Kommt ein Mitglied mit mehr als einem Jahresmitgliedsbeitrag in Rückstand, so ruhen alle seine Ämter bis zur vollständigen Bezahlung. Kommt der Rückstand innerhalb von fünf Jahren drei Mal vor, führt dies automatisch zum Ausschluss aus dem Verband, ohne dass es einer Entscheidung der Mitglieder bedarf. 

§ 8
Organe des Verbandes

  1. Organe des Verbandes sind:
    1. Der Vorstand
    2. Die Mitgliederversammlung
  2. Als weitere Organe können eine Geschäftsführung, ein Beirat, ein Rechnungsprüferausschuss sowie Streitschlichter gewählt werden. 

§ 9
Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 5 ordentlichen und Beitrag zahlenden Mitgliedern; Ehrenvorsitzende sind außerordentliche Mitglieder des Vorstandes ohne Stimmrecht. Sie bleiben bei der Anzahl der Vorstandsmitglieder unberücksichtigt.
    Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und daraus den Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter mit einfacher Mehrheit.
    Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied zum Geschäftsführer (geschäftsführendes Vorstandsmitglied) sowie einen Finanzvorstand bestellen. Ist die Geschäftsstelle bei einem Vorstandsmitglied angesiedelt, so ist dieser erster Kandidat für die Funktion als Finanzvorstand.
  2. Der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten zusammen mit einem Vorstandsmitglied den Verband.
    Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser den Verband zusammen mit einem Vorstandsmitglied.
    Ist ein Finanzvorstand bestellt, ist dieser für die Finanzen des Verbandes zuständig.
  3. Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Rechte und Pflichten.
    Ihm werden insbesondere die nachfolgenden Arbeiten übertragen:
    1. Die Überwachung der Geschäftsführung.
    2. Die Entscheidung über Personal- und Sachfragen. 
    3. Die dem Vorstand satzungsgemäß zugewiesenen Aufgaben.
    4. Die ihm von der Mitgliederversammlung zur selbstständigen Erledigung zugewiesenen Aufgaben.
    5. Die Entsendung eines Vorstandsmitglieds in den Verbandsrat des Dachverbandes.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren (Kalenderjahre) gewählt, bleiben jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine uneingeschränkte Wiederwahl ist zulässig. Auf Antrag eines Mitglieds kann die Mitgliederversammlung eine geheime Wahl beschließen.
    Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus dem Vorstand aus, kann für die restliche Dauer der Amtsperiode ein Mitglied in den Vorstand gewählt werden.
    Amtierende Vorstandsmitglieder können auch ohne Tätigkeit in einem Mitgliedsunternehmen wiedergewählt werden.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
  6. Dem Vorstand obliegt, soweit eine Geschäftsführung nicht bestellt ist, die Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes. Hierzu gehören die Entscheidungen über Ausstattung und Personal in der Geschäftsstelle.
  7. Der Vorstand kann die Einzelheiten der Zuständigkeiten im Vorstand durch eine von ihm erlassene Geschäftsordnung regeln.

§ 9a
Geschäftsstelle, Besonderer Vertreter nach § 30 BGB

  1. Zur Erledigung der üblichen laufenden Geschäfte des Verbandes ist eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die Leitung der Geschäftsstelle kann einem/einer hauptamtlichen Geschäftsführer/in übertragen, der/die vom Vorstand ernannt und abberufen wird. Der/die Geschäftsführer/in leitet die Geschäftsstelle und ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Näheres regelt eine Dienstordnung, die vom Vorstand erlassen wird und die jederzeit vom Vorstand geändert werden kann. Der/die Geschäftsführer/in ist Vertreter/in im Sinne von §30 BGB.
    Der/die Geschäftsführer/in vertritt den Verband gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied, der Vetreter im Sinne von §26 BGB ist. Durch Beschluss des Vorstandes kann dem/der Geschäftsführer/in Befreiung von den Beschränkungen des §181 BGB erteilt werden.
  2. Der/die Geschäftsführer/in kann an Sitzungen des Vorstandes, der Mitgliederversammlung sowie an Sitzungen der übrigen Organe, Ausschüsse und Arbeitskreise teilnehmen, sofern keine gegenteiligen Beschlüsse gefasst werden.
    Jede/r Geschäftsführer/in haftet dem Verband für einen in Wahrnehmung seiner/ihrer Geschäftsführerpflichten verursachten Schäden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; dies gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern des Vereins. Ist ein/e Geschäftsführer/in einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner/ihrer Geschäftsführerpflichten verursachten Schaden verpflichtet, so kann er/sie vom Verband die Befreiung von der Verbindlichkeit  verlangen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde. 

§ 10
Kooperationspartnerschaften

  1. Der Verband der Immobilienverwalter Hessen e.V. kann mit Wirtschaftsunternehmen Kooperationspartnerschaften abschließen.
  2. Die Kooperationspartnerschaften erfolgen zeitlich befristet oder unbefristet. Kooperationspartnerschaften können mit Unternehmen im Umfeld der Immobilienwirtschaft begründet werden, soweit sich eine Zusammenarbeit mit den Zielen des Verbandes der Immobilienverwalter Hessen e. V. vereinbaren lässt.
  3. Kooperationspartner des Verbandes sind keine MItglieder. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Ihnen wird ein Anwesenheitsrecht auf ordentlichen Mitgliederversammlungen gewährt. Sie können beratend gehört werden.
  4. Die Kooperationspartnerschaft ist  entgeltlich. Die Höhe der zu zahlenden Beiträge wird im Einzelfall - nach Umfang der Zusammenarbeit - geregelt.
  5. Der Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluss eine Kooperationspartnerschaft für die Dauer von höchsten einem Jahr begründen. Hierbei hat er das Recht, Exklusivrechte zu vergeben. Über die dauerhafte Aufnahme als Kooperationspartner hat die Mitgliederversammlung durch Beschluss zu entscheiden.
  6. Die Kooperationspartnerschaft endet mit Fristablauf der Zeit, für die sie eingegangen ist. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus besonderem Grund beliebt beiden Partnern vorbehalten. Über eine Kündigung der Kooperationspartnerschaft entscheidet in der Regel die Mitgliederversammlung. In dringenden Fällen kann der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss hierüber beschließen.   

§ 11
Die Mitgliederversammlung, ihre Zusammensetzung, Einberufung und Beschlussfähigkeit

  1. Jährlich findet mindestens eine Versammlung der Mitglieder des Verbandes statt.
  2. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellverteter, sofern ein geschäftsführender Vorstand bestellt ist, von diesem einberufen, dem auch die Leitung der Sitzung obliegt. Ist der Einladende in der Sitzung verhindert, obliegt die Leitung der Sitzung vertretungshalber einem Vorstandsmitglied.
  3. Eine Mitgliederversammlung muss darüber hinaus dann einberufen werden, wenn:
    1. Fragen zu erledigen sind, die zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören und deren Erledigung keinen Aufschub duldet.
    2. Der Vorstand in besonders wichtigen Fragen die Zustimmung der Mitgliederversammlung für erforderlich hält.
    3. Sie von mehr als einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe und des Zwecks gefordert wird.
  4. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen muss schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem anberaumten Versammlungstermin erfolgen.
  5. Bei besonderem Eilbedürfnis genügt eine Einberufungsfrist von 7 Tagen. Die Einberufung muss ebenfalls schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter dem Hinweis auf die verkürzte Einladungsfrist wegen Eilbedürfnisses erfolgen.
  6. Anträge an die Mitgliederversammlung sind in Schriftform bis spätestens zum Schluss eines Geschäftsjahres an die Geschäftsstelle des Verbandes einzureichen.
  7. Verspätet eingereichte Anträge können nur mit Genehmigung des Vorstandes berücksichtigt werden.
  8. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  9. Teilnahmeberechtigt an Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder, bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter.

§ 12
Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung 

Der Mitgliederversammlung zur Erledigung vorbehalten:

  1. Die Wahl des Vorstandes und die Entscheidung, ob ein geschäftsführender Vorstand zu bestellen oder abzuberufen ist sowie die Wahl des Finanzvorstandes.
  2. Die Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichts.
  3. Die Genehmigung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplanes.
  4. Die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung.
  5. Die Wahl von Rechnungsprüfern.
  6. Die Festsetzung der Verbandsbeiträge und der Mindestaufnahmevoraussetzungen für neue Mitglieder.
  7. Die Beschlussfassung über die Verwendung des Verbandsvermögens.
  8. Die Beschlussfassung über vorgeschlagene Satungsänderungen.
  9. Die Entscheidung über Anträge von Mitgliedern.
  10. Die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern, sofern der Vorstand ein Aufnahmeantrag abgelehnt hat und der Antragsteller oder ein ordentliches Mitglied die Entscheidung durch die Mitgliederversammlung beantragt hat.
    Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Antrag des Vorstandes gemäß §5 Ziffer 4 ebenfalls über den Ausschluss von Mitgliedern.
  11. Die Wahl der Streitschlichter der Schlichtungsstelle.
  12. Die Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden.
  13. Die Entscheidung über die Aufnahme und die Kündigung von Kooperationspartnerschaften.
  14. Die Entscheidung über die Begründung oder Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen, insbesondere zur Fortbildung der Mitglieder und deren Beendigung.
  15. Die Wahl der Delegierten in die Mitgliederversammlung des Dachverbandes.
    Als Delegierte kann auch die Geschäftsstellenleitung gewählt werden.
  16. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes.

§ 12a
Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand und den Mitgliedern bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verlangt werden. Die Einberufung erfolgt entweder auf Beschluss des Vorstandes oder durch schriftlichen Antrag mit Begründung von mindestens einem Viertel der Mitglieder.
  2. Jedes Mitglied hat nur einer Stimme.
  3. Jedes Mitglied kann bis zu 5 nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmende Mitglieder vertreten, wenn die schriftliche Vollmacht bei Versammlungsbeginn dem Versammlungsleiter vorgelegt wird. Das Erteilen einer Untervollmacht ist möglich.
  4. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er mit mehr als die Hälte der Stimmen aller anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder erhält, sofern nicht das Gesetz oder die Satzung andere Bestimmungen enthalten. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
    Beschlüsse gemäß §12 h (Satzungsänderung) und §12 p (Auflösungsbeschluss) bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden bzw. vertretenen Stimmen.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und bei der Geschäftsstelle aufzubewahren ist.

§ 13
Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

  1. Die Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden durch Abstimmung über Anträge erfasst, die in der Tagesordnung bekannt gemacht werden. Alle Beschlüsse werden einzeln und offen per Akklamation gefasst, sofern kein Antrag auf geheime Weise gestellt wird. Der Vorstand kann den Antrag auf Blockwahl stellen, dem die Mitglieder mehrheitlich zustimmen müssen. Sollte bei der Blockwahl eine Person aus Gründen gleich welcher Art unbewusst unberechtigt gewählt worden sein, so ist nur diese Wahl als ungültig zu sehen und mit Feststellung verliert das Amt seine Gültigkeit. Die anderen gewählten Personen behalten ihre Ämter.
  2. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
  3. Jedes Mitglied kann bis zu 5 nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmende Mitglieder vertreten, wenn die schriftliche Vollmacht bei Versammlungsbeginn dem Versammlungsleiter vorgelegt wird. Das Erteilen einer Untervollmacht ist möglich.
  4. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der Stimmen aller anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder erhält, sofern nicht das Gesetz oder die Satzung andere Bestimmungen enthalten.
    Beschlüsse gemäß §12h (Satzungsänderung) und §12p (Auflösungsbeschluss) bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden bzw. vertretenen Stimmen.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und bei der Geschäftsstelle aufzubewahren ist. 

§ 14
Die Geschäftsführung

Die Geschäftsführung des Verbandes obliegt dem Vorstand nach Maßgabe der vorstehenden Satzung, sowie der vom Vorstand aufgestellten Geschäftsführung.

Ist ein geschäftsführender Vorstand bestellt, so vertritt dieser den Vorstand zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Ist ein Geschäftsführer nicht bestellt, so vertritt der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter den Verband zusammen mit einem weiteren Vorstansmitglied.

Der Vorstand entscheidet über die Führung der Geschäfte mit einfacher Mehrheit. 

§ 15
Fachbeirat

  1. Die Mitgliederversammlung kann Fachbeiräte bestellen. Ein Fachbeirat besteht aus mindestens drei ordentlichen Mitgliedern, die auf die Dauer von zwei Jahren bestellt werden. Der Fachbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
    Dem Fachbeirat obliegt die Unterstützung des Vorstandes.
  2. Der Fachbeirat wird von seinem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen; er ist jedoch mindestens einmal innerhalb eines Geschäftsjahres einzuberufen, in diesem Falle spätestens vor der ordentlichen Mitgliederversammlung.
  3. Über die Fachbeiratssitzung ist jeweils ein vom Vorsitzenden zu unterzeichnendes Protokoll zu fertigen, welches dem Vorstand zuzuleiten ist.
  4. Der Fachbeirat berichtet regelmäßig an den Vorstand und die Mitgliederversammlung, wenigstens jedoch einmal pro Jahr im Rahmen der Mitgliederversammlung. 

§ 16
Der Rechnungsprüfungsausschuss

  1. Sofern ein Rechnungsprüfungsausschuss besteht, hat dieser die vom Vorstand oder der Geschäftsführung jährlich zu erstattende Jahresabrechnung und das gesamte Rechnungswesen zu überprüfen und über das Ergebnis in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  2. Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus höchstens drei Verbandsmitgliedern, von denen keiner dem Vorstand angehören darf.
  3. Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Rechnungsprüfungsausschuss kann den Antrag stellen, falls es erforderlich erscheint, zu seiner Unterstützung einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer anzufordern. Die Entscheidung zu Herbeiziehung und deren Kosten trifft die Mitgliederversammlung.
  5. Dem Rechnungsprüfungsausschuss steht nicht das Recht zu, zu entscheiden, ob die tatsächlichen Ausgaben auch verbandsmäßig waren. Hierüber ist der Vorstand nur der ordentlichen Mitgliederversammlung gegenüber allen verantwortlich.

§ 17
Schlichtungsstelle

  1. Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Verbandes kann eine Schlichtungsstelle gebildet werden. Sie besteht aus maximal 3 Personen. Die Wahl der Streitschlichter erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Jeder Streitteil bestimmt ein Verbandsmitglied als Beisitzer.
  2. Gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle kann sowohl das Mitglied als auch der Vorstand innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung, unter Ausschluss des Rechtsweges, Berufung an die nächste Mitgliederversammlung einlegen, die verbandsintern dann endgültig entscheidet.
  3. Über die Kostentragungspflicht entscheidet in jedem Fall die Schlichtungsstelle nach billigem Ermessen.

§ 18
Schweigepflicht

  1. Die Mitglieder des Verbandes, des Vorstands, einer eventuellen Geschäftsführung, der Fachabteilungen, der Ausschüsse sowie der Rechnungsprüfer sind verpflichtet, über Einrichtungen und Betriebsverhältnisse, die ihnen in Ausübung ihrer Mitarbeit in den Verbandsorganen und aufgrund ihrer Befugnisse zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren und sich der Bekanntgabe oder Verwerfung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu enthalten. Diese Schweigepflicht gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Beauftragte und Angestellte sind entsprechend zu verpflichten.
  2. Die Schweigepflicht der Angestellten und Beauftragten des Verbandes hinsichtlich aller Meldungen der einzelnen Mitglieder gilt auch gegenüber anderen Mitgliedern.

§ 19
Mitgliedsbeiträge und Aufnahmevoraussetzungen

  1. Die Mitgliederversamlung bestimmt durch Beschluss die Voraussetzungen für die Aufnahme von Mitgliedern sowie die Höhe der zu leistenden Beiträge (Beitragsordnung).
  2. Für sonstige Zwecke können Umlagen erhoben werden, wenn sie von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  3. Der Vorstand erlässt einer Beitragsordnung, die den Einzug der Beiträge und Umlagen im Einzelnen regelt.
  4. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsbefreit. 

§ 20
Gebührenordnung für Mitglieder des Vorstandes

  1. Die Mitglieder des Vorstandes, des Rechnungsprüferausschusses und der Schlichtungsstelle verwalten ihr Amt ehrenamtlich.
  2. Den genannten Mitgliedern steht in jedem Falle bei allen Verbandstätigkeiten der Anspruch auf Auslagen- und Spesenerstattung nach Maßgabe des jeweils steuerlich zulässigen Höchstsatzes zu. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes höhere Vergütungen sowohl für Kilometergeld wie auch Aufwandsentschädigungen genehmigen.
  3. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, die Tätigkeit des genannten Personenkreises zu vergüten.
  4. Ungeachtet davon erhalten die Mitglieder des Vorstandes eine pauschale Aufwandsentschädigung, deren Höhe im Rahmen des Wirtschaftsplanes beschlossen wird. Ferner steht den Mitgliedern des Vorstandes eine Kostenerstattung im Rahmen von Vorstandssitzungen, Klausurtagungen und bei Repräsentationen des Landesverbandes von Verpflegungs-, Übernachtungs- und Fahrtkosten zu.

§ 21
Auflösung des Verbandes 

  1. Über die Auflösung des Verbandes kann beschlossen werden, wenn die Hälfte der Mitglieder des Verbandes dies beantragt.
    Es ist innerhalb von sechs Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Antrag Beschluss zu fassen hat.
  2. Die Liquidatoren sind die Mitglieder des Vorstandes, sofern die auflösende Mitgliederversammlung keine anderen Liquidatoren bestellt.
  3. Über die Verwendung des Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung, die den Auflösungsbeschluss gefasst hat. In der Regel ist das verbelibende Vereinsvermögen steuerbegünstigten Zwecken zuzuführen.

§ 22
Salvatorische Klausel

Sollten Bestimunngen dieser Satzung oder eine künftig in ihr aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was der Verein gewollt hat oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt hätte, sofern sie bei Abschluss der Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätte. Dies gilt insbesondere für die Annerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft. 

§ 23
Gültigkeit der Satzung

  1. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 24.09.2018 beschlossen.
  2. Die Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinregister in Kraft.
  3. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Neu-Isenburg. 

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